|
Es mag sich die Frage ergeben, wozu man als europäischer Unternehmer
oder Existenzneugründer bei der Fülle der unterschiedlichen Unternehmensformen ausgerechnet im Ausland gründen soll. Diese Frage lässt sich leicht beantworten:
- Auf Grund der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Zur Vermeidung von Durchgriffshaftungen
- Zur Ermöglichung eines geschäftlichen Neustarts
- Vermögensschutz
- Zur Gewinnung freier, nicht rückzahlbarer Liquidität aus dem
Verkauf von Aktien
- Anonymität
- freie Wahl des Firmennamens
- keine Befähigungsnachweise oder Meisterbriefe erforderlich
- nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt
- Neustart bei bestehendem Gewerbeverbot
- Aufbau einer neuen Bonität
- Kapitalisierung und Börsengang möglich
- geringe fortlaufende Kosten
- Niederlassungen in Ihrem Heimatland ohne Stammeinlagenpflicht
Nicht erst seit Öffnung der gemeinsamen Märkte besteht in Europa
die Möglichkeit, mit einer ausländischen Rechtsform (Ltd., Inc., S.A. u.a.) haftungsbefreit in Europa tätig zu werden. Zwar hat jede Einzelne der oben genannten Gesellschaftsformen ihre Vor- und Nachteile; der hauptsächliche Unterschied besteht jedoch in der in zahlreichen europäischen Staaten herrschenden steuerlichen Belastung.
Wir können Ihnen hier einen Weg der Problembewältigung anbieten, indem wir für Sie ordnungsgemäß eine Firmengründung
im Ausland vollziehen, oder eine bereits bestehende Gesellschaft
ins Ausland verlagern. Warum wollen nicht auch Sie von den vielen
Vergünstigungen profitieren, die einem Unternehmer im Ausland
gesetzlich zuteil werden?
Selbstverständlich
kann eine im Ausland gegründete Firma ohne rechtliche Problematiken
auch in allen europäischen Staaten geschäftlich aktiv
werden. Dies hat der europäische Gerichtshof in mehreren aktuellen
Grundsatzurteilen eindeutig bekräftigt und es gibt entsprechende
bindende Handelsabkommen. Es spricht also nichts dagegen, die Ihnen
gebotenen wirtschaftlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Nicht zu vergessen ist auch die außerordentlich schnelle Abwicklung.
Wochen- oder monatelange Gründungszeiten wie in Deutschland
sind in den von uns angebotenen Ländern ausgeschlossen. Wenn
gewünscht veranlassen wir die Gründung Ihrer Gesellschaft
binnen 48 Stunden. Dabei ist Ihre persönliche Anwesenheit nicht
notwendig. Es fallen für Sie keinerlei Behördengänge
an!
Nachfolgend möchten wir Ihnen einige wenige von uns besonders
empfohlene Länder beschreiben, so dass Sie sich einen kleinen
Überblick verschaffen können. |