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E2-Investorenvisum zur Erfüllung des American Dream

Um in den USA zu leben und zu arbeiten, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Vielen ist geläufig, dass man eine Green Card in der sogenannten "Lottery" gewinnen kann. Einige wissen auch, dass Sie mithilfe eines Visums ebenfalls eine Arbeitserlaubnis in den USA erlangen können. Die am häufigsten Anwendung findenden Visa sind dabei das Firmen-Transfer-Visum (L1), das Visum für Ausgebildete Fachkräfte (H-1B) sowie auch das Visum für außergewöhnliche Fähigkeiten (O-1).

Nur wenige wissen jedoch, dass man seit 1991 auch als Investor bzw. Firmeninhaber ein Visum und damit die Möglichkeit, in den USA zu leben und zu wirken, erlangen kann. Das E2- bzw. Treaty Investor Visa ermöglicht Investoren, die in eine US-amerikanische Firma eine beträchtliche Menge Kapital investieren, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Dies ist auch bei der Neugründung oder dem Kauf einer bestehenden Firma der Fall. Dieses Visumsformat steht Angehörigen aus Staaten zur Verfügung, mit denen die USA bilaterale Handelsabkommen geschlossen haben. Zu den ca. 60 Ländern, die in diese Kategorie fallen, zählen auch Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Das Investorenvisum wird meist für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt und kann beliebig oft verlängert werden, solange die Investition aufrecht erhalten bleibt bzw. die Firma gewinnbringend geführt wird. Während man im Besitz eines E2-Visums ist, ist man gleichzeitig berechtigt, eine Green Card zu beantragen. Auf diese Weise ist der dauerhafte Aufenthalt in den Vereinigten Staaten und eine spätere Einbürgerung möglich. Für Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren besteht die Möglichkeit, ebenfalls auf das Visum eingetragen zu werden, wobei sich Kinder beim Erreichen des 21. Lebensjahres eine andere Visumsart suchen müssen, um weiterhin in den USA leben zu dürfen.

Um für ein solches E2-Visum in Frage zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Als Handelsinvestor muss man in die Vereinigten Staaten kommen, um in ein neues oder bereits existierendes Unternehmen zu investieren. In jedem Fall muss nachgewiesen werden, dass die Investition signifikant ist und mit dem Ziel getätigt wird, Gewinn zu generieren.

2. Die Investition muss in ein Bona-Fide-Unternehmen getätigt werden und darf nicht marginal sein. Bona fide wird dabei als ein reales, aktives Unternehmen definiert, das Waren oder Dienstleistungen gewinnorientiert bereitstellt. Dies bedeutet, dass es sich bei der Investition nicht um ein stillliegendes Unternehmen handeln darf, das beispielsweise nur aufgrund seines Wertsteigerungspotenzials aufrecht erhalten wird. Ein marginales Unternehmen wird definiert, als Unternehmen, dass nicht genug Gewinn generiert, um sich selbst und der eigenen Famile das Existenzminimum zu garantieren oder ohne wirtschaftlichen Einfluss zu haben.

3. Die Investitionsmittel müssen nachweislich im eigenen Besitz sein und an das eigene Unternehmen gebunden sein. Das zu investierende Kapital muss unwiderruflich an das eigene Unternehmen gebunden sein und auch bei Fehlinvestitionen teilweise oder gänzlich als Verlust gelten. Zudem muss nachweisbar sein, dass es sich um eigene Mittel handelt. Weiterhin muss die Höhe der Investition signifikant in Relation zu den Gesamtkosten der Übernahme eines bestehenden Unternehmens bzw. einer Neugründung sein.

4. Die Quelle des zu investierenden Kapitals muss klar und nachvollziehbar darlegbar sein. Es muss dargestellt werden, dass die Investitionsmittel nicht auf kriminellem Weg erlangt wurden.

5. Man muss in die USA kommen, um das Unternehmen zu entwickeln und zu leiten. Dies wird nachgewiesen durch den Besitz von mindestens 50 Prozent des Unternehmens oder durch die operative Leitung beispielsweise augrund einer leitenden Position im Unternehmen.

Die Nachweise dieser Voraussetzungen können auf unterschiedliche Weise geschehen. Beispielsweise dienen Jahresabschluss, Steuererklärung und Absichtserklärung als gute Nachweismöglichkeiten. Eine genaue Vorbereitung und ein lückenloser Nachweis der genannten Kriterien ist von enormer Wichtigkeit, da die prüfenden Behördem nicht selbst Nachforschungen tätigen, um Lücken zu füllen bzw. Fragen zu klären, sondern im Zweifelsfall den Visumsantrag ablehnen.

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