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Das E-2 Investorenvisum und die Möglichkeiten, die es anbietet

Wegen der Corona-Pandemie haben die Vereinigten Staaten die Ausstellung von vielen Arbeitsvisa vorübergehend gestoppt.

Für die Investoren, die in den USA ein Unternehmen registriert haben, entsteht dennoch die Möglichkeit das E-2 Arbeitsvisum zu beantragen. Sobald ein Unternehmen einen Antrag auf das E-2 Visum erfolgreich gestellt hat, gilt es als ein „E-registriertes“ Unternehmen. Die Angestellten in so einem Unternehmen können durch einen vereinfachten Prozess das E-2 Visa beantragen und in die USA für geschäftliche Aktivitäten einreisen. Die Besitzer vom E-2 Visa müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, im Vergleich zum Geschäftsvisum, nicht beibehalten und haben auch die Möglichkeit ihren Ehepartner, sowie auch Kinder (unter 21 Jahre) mitzunehmen. Den Ehepartnern ist es erlaubt eine beliebige Arbeitstätigkeit in den USA auszuüben und die Kinder von den Visabesitzern dürfen studieren oder eine Schule besuchen. Das Visum kann alle 2 Jahre unbegrenzt verlängert werden.

Die Vorrausetzungen für das E-2 Visum sind:

  • Der/die Investor/in sowie auch die Angestellten, die in die Vereinigten Staaten geschickt werden sollen, müssen über die deutsche Staatsangehörigkeit oder über die Staatsangehörigkeit einer der Treaty Countries verfügen.
  • Die antragstellende Person muss „substanziell“ in die USA investiert haben. Empirisch gesehen, soll die Investitionsgröße ca. 100.000 US-Dollar betragen. Das investierte Kapital muss auch festgelegt sein, sodass es nicht mehr widerrufen werden kann.
  • Das US-Unternehmen soll bereits operieren und möglichst US-Personal einstellen.
  • Das Unternehmen darf nicht ausschließlich zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes betrieben werden. Wichtig ist, dass ein Beitrag zur Wertschöpfung der amerikanischen Wirtschaft geleistet wird.
  • Die Angestellten müssen nach Ablauf des Visums die Vereinigten Staaten verlassen und sollen keine Immigrationsabsicht haben.

Wichtig ist, dass die Besitzer vom E-2 Visa kein Recht auf die Beantragung von einer Greencard haben. Dennoch ist es möglich durch die Form I-539 den Aufenthaltsstatus zu ändern. Bei Interesse ist es empfehlenswert sich bei einem Rechtsanwalt für Einwanderungsrecht beraten zu lassen.

Wegen einer Firmengründung und/oder Unternehmensverwaltung in den USA können Sie sich bei uns ganz einfach beraten lassen. Unsere Spezialisten unterstützen Sie bei jedem Schritt und der gesamte Prozess wird von uns sorgfältig überwacht.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier: www.emskg.de/de/firmengruendung-usa.html

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