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Englische Limiteds bleiben in DE und AT rechtlich anerkannt

Am 24.12.2020 haben die EU und Großbritannien (doch noch) das Handelsabkommen geschlossen, das die Handelsbeziehungen nach dem Wirksamwerden des Brexit zum 01.01.2021 regelt.

Das Abkommen, das von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss, enthält für englische Limiteds in Deutschland und Österreich eine sehr gute Nachricht:

Englische Limiteds bleiben in Deutschland und Österreich auch in Zukunft rechtlich anerkannt.

Sehen wir uns das Handelsabkommen näher an. Es ist über 1.200 Seiten stark. Den Wortlaut finden Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/draft_eu-uk_trade_and_cooperation_agreement.pdf

Die entscheidende Passage findet sich auf Seite 79: Hier heißt es:

„Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to its own investors and to their enterprises, with respect to their establishment and operation in its territory.“

(„Jede Vertragspartei wird Investoren und Unternehmen der anderen Vertragspartei in Bezug auf deren Niederlassung und Tätigkeit in ihrem (Hoheits-)Gebiet nicht weniger vorteilhaft behandeln als sie in der gleichen Situation ihre eigenen Investoren und Unternehmen behandeln würde.“)

In den vorangehenden Begriffsbestimmungen finden sich zu den hierin enthaltenen Begriffen folgende Definitionen:

1.) "investor of a Party" means a natural or legal person of a Party that seeks to establish, is establishing or has established an enterprise in accordance with point (h) in the territory of the other Party“

(„Investor einer Vertragspartei“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Niederlassung im Sinne von Punkt (h) (dies ist der folgende Punkt, Anm. d. Verf.) errichten möchte, gerade errichtet oder errichtet hat“)

2.) „establishment“ means the setting up or the acquisition of a legal person, including through capital participation, or the creation of a branch or representative office in the territory of a Party, with a view to creating or maintaining lasting economic links“

 („Errichtung“ bedeutet die Gründung oder der Erwerb einer juristischen Person, auch im Wege der Kapitalbeteiligung, oder die Schaffung einer Zweigniederlassung oder eines Repräsentationsbüros im Hoheitsgebiet einer Partei, mit dem Ziel der Schaffung oder Beibehaltung einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit“)

Mit anderen Worten: Kein EU-Mitgliedsstaat darf englische Limiteds bei der Errichtung von Zweigniederlassungen und deren Tätigkeit schlechter behandeln, als Unternehmen anderer EU-Mitgliedsstaaten.

Damit ist klar: Bereits bestehende und in Zukunft noch gegründete englische Limiteds sind in Deutschland und Österreich weiterhin uneingeschränkt rechtsfähig. Sie werden nicht (wie zu befürchten war) als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaften behandelt. (Eine solche Regelung zur "Inländerbehandlung" von Auslandsfirmen ist regelmäßig essentieller Bestandteil internationaler Handelsabkommen.)

Wer in der Vergangenheit eine irische Limited oder eine LLC als Brexit-Auffanggesellschaft gegründet hat, wird diese (sofern diese noch nicht Gesellschafterin der englischen Limited geworden ist) nicht weiter benötigen.

Wir freuen uns für alle unsere Kunden, die über 4 Jahre nach dem Brexit-Referendum nun endlich die verdiente Rechtssicherheit für ihre englische Limited erhalten. Gerade in diesen schwierigen Zeiten ist der positive Wert dieser Nachricht nicht zu unterschätzen.

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